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Gmach Anhängervertrieb
Anhänger: Spezialbauten - Vermietung - Verkauf

Unsere AGB

UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
a) Inhalt des vorliegenden Kaufvertrages, sind die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Angebote für Kaufpreise bzw. Reparaturen sind freibleibend und bedürfen der schriftlicher Bestätigung unserer Firma.
c) Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Kaufvertrag, die allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich in € EURO rein netto. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Wethau. Frachtkosten, sowie sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, ebenso wie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
b) Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
d) Wird der Kauf des Fahrzeuges durch einen Dritten finanziert, so tritt der Käufer im Voraus sämtliche, ihm über dritten zustehenden Ansprüche auf Auszahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe des vereinbarten Entgeltes ab.

3. Eigentumsübertragung
a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes behält der Verkäufer den Anhängerbrief bzw. die Betriebserlaubnis ein.
c) Eine Veräußerung des Kaufgegenstandes ist für diesen Zeitraum nicht gestattet. Vorsorglich tritt der Käufer die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner sicherungshalber ab.

4. Lieferung
a) Der Gefahrenübergang für die Lieferung des Kaufgegenstandes tritt ab Abholung am Betriebssitz des Verkäufers ein.
b) Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist tritt ein, sobald alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben des Käufers vorhanden sind. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Käufers.
c} Bei Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt der Gefahrenübergang bei Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur bzw. an den Abholer der Ware.
d) Verzögerungen, die im Bereich des Herstellers bzw. Vorlieferanten eintreten gehen nicht Zulasten des Verkäufers.

5. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung beträgt ein Jahr sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. In allen übrigen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
b) Offenkundige Mängel sind spätestens acht Tage nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich vorzubringen. Die Versäumung der Rügefrist schließt eine Gewährleistung aus.
c) Der Verkäufer behält sich das Recht vor Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels zu erbringen.
d) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. entgangenem Gewinn bzw. sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.
e) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers erfolgen und zwar von anderer Seite.

6. Abnahmeverzug, Zahlungsverzug, Nichtabnahme
a) Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung.
b) Im Falle des Abnahmeverzuges oder der Nichtabnahme des Käufers ist der Verkäufer berechtigt 15% des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen. Vorbehalten bleibt das Recht des Verkäufers den tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Sonstige Bestimmungen
a) Es gilt ausschließlich das deutsche Recht.
b) Erfüllungsort ist Naumburg, Gerichtsstand ist Naumburg.
c) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Es wird Schriftlichkeit vereinbart.

VERTRAGSBEDINGUNG FÜR DIE VERMIETUNG VON ANHÄNGERN


I. Allgemeines
a) Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten Regelungen des Mietvertrages, sowie die folgenden Vertragsbedingungen.
b) Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat, sowie dass er sich von dem Vorhandensein der Wagenpapiere überzeugt hat.

II. Auslandsfahrten
Jede Fahrt ins Ausland ist vom Vermieter schriftlich zu genehmigen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Fahrt ohne Genehmigung jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss erlischt und der Mieter für alle Schäden haftet.
a) Der Mieter hinterlegt bei Auslandsfahrten eine Kaution in Höhe von 500,00 €.
b) Liegt kein Inlandswohnsitz vor, ist eine Kaution zu hinterlegen in Höhe des Verkehrswertes des Anhängers.

III. Pflichten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrer und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern benutzt werden. Er hat sich von der Fahrtüchtigkeit und von der Existenz einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen.
b) Der Mieter hat die Überweisung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durchführen.
c) Der Anfänger ist gegen Diebstahl zu sichern.

IV. Schäden am Fahrzeug - Unfälle
a) Bei jeden Unfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Zeugen sind zu benennen. Der Mieter hat die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Unfallort, Zeit und Zeugen sind schriftlich festzuhalten, insbesondere das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges des Schädigers. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
b) Bei Auftreten von sonstigen Schäden ist vor Durchführung der Reparatur telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.
c) Jeder Schaden ist sofort dem Vermieter mitzuteilen.
d) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Vollkasko- Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 € angeboten wird.
e) Lehnt der Mieter den Abschluss ab, haftet er vollumgänglich für eintretende Schäden.
f) Der Mieter trägt die Beweispflicht dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Fahrzeug trifft.

V. Allgemeine Bestimmung
a) Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertragung.
b) Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Naumburg.